Ausgrabungsfirmen in NRW vor dem Aus?

Verband fordert Gesetzesänderung

Dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens fehlt es an einer klaren Formulierung, wer die Kosten einer Rettungsgrabung zu tragen habe. Als Folge dieses Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Herbst letzten Jahres beteiligen sich Investoren nicht mehr an den Kosten für Rettungsgrabungen, die aufgrund von Baumaßnahmen notwendig werden. 75% der betroffenen Bodendenkmale könnten daher vor ihrer Zerstörung nicht mehr fachgerecht dokumentiert werden, fürchtet der Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler (BfK). Außerdem seien die archäologischen Ausgrabungsfirmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Rettungsgrabung
Rettungsgrabung in Düsseldorf. Foto: Kürschner

Fast unbemerkt von Öffentlichkeit und Politik steht die in den letzten 20 Jahren erfolgreich realisierte flächendeckende Bodendenkmalpflege in Nordrhein-Westfalen vor dem Aus. Zugleich bedeutet dies für eine ganze Branche, die archäologischen Fachfirmen, die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie sind mit geschätzten 250 bis 350 Mitarbeitern in NRW der größte Arbeitgeber für archäologisches Fachpersonal vom Wissenschaftler bis zum Grabungsfacharbeiter. Im Interesse seiner Mitglieder, darunter viele Ausgrabungsfirmen, setzt sich der Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler e.V. für den Erhalt der bewährten Strukturen ein. Der BfK fordert - wie auch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - eine rasche Änderung des Denkmalschutzgesetzes, die eine Kostenbeteiligung des Bauträgers (das sogenannte Verursacherprinzip) eindeutig festlegt.

Anlass ist ein Urteil des OVG Münster vom September 2011, in dem die Richter feststellten, dass es dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalens an einer klaren Formulierung fehle, wer die Kosten einer Rettungsgrabung zu tragen habe. Damit wurde der Klage eines Kiesgrubenbesitzers Recht gegeben, der die Kosten einer archäologischen Ausgrabung auf seinem Grundstück nicht tragen wollte.

Die grundlegende Frage ist, ob ein Investor – wie bereits seit mehr als 20 Jahren praktiziert und in der Konvention von Malta festgelegt – im Rahmen des Zumutbaren die Kosten für eine Ausgrabung zu tragen hat, wenn diese ausschließlich durch sein Bauvorhaben veranlasst ist, oder ob zukünftig die öffentliche Hand und damit der Steuerzahler dafür aufkommen soll. Überfällig ist eine solche Regelung nicht erst seit dem OVG-Urteil, sondern bereits seitdem die Bundesrepublik Deutschland 2003 dem Europäischen Abkommen zum Schutz des archäologischen Erbes, der sog. Konvention von Malta, beigetreten ist.

Die Kapazitäten der staatlichen Institutionen der Denkmalpflege, durch Einsparungsmaßnahmen in den letzten Jahren ohnehin geschwächt, reichen nur zur Bewältigung eines Viertels der Ausgrabungen aus. Das Gesamtvolumen der archäologischen Maßnahmen lag in den letzten Jahrzehnten bei jährlich etwa 40 Millionen Euro. Da im Haushalt von NRW zusätzliche Mittel für die Bodendenkmalpflege in Höhe von 30 Millionen Euro nicht zur Verfügung stehen, sind drei Viertel der von Baumaßnahmen betroffenen Bodendenkmalsubstanz derzeit von der Zerstörung durch den Bagger bedroht.

Das OVG-Urteil hat ein Vakuum hinterlassen, welches möglichst rasch gefüllt werden muss, denn es gibt bereits die ersten Regressforderungen an das Land. Der BfK tritt gegenüber der neuen Landesregierung für eine rasche Änderung des Denkmalschutzgesetzes ein, die eine Kostenbeteiligung des Bauträgers (das sogenannte Verursacherprinzip) eindeutig festlegt. Nur so lasse sich die Bodendenkmalpflege langfristig sichern, die Arbeitsplätze bei den Fachfirmen erhalten und der Landeshaushalt vor zusätzlichen Kosten bewahren.

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