Das Gerichtsverfahren schloss sich an das Entschädigungsverfahren beim Regierungspräsidium Gießen an. Aufgrund des damals geltenden Hessischen Denkmalschutzgesetzes hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Pferdekopf gefunden wurde, ein Recht auf angemessene Entschädigung für seinen ehemaligen Miteigentumsanteil am Pferdekopf (50 Prozent). Nach erfolglosen Einigungsversuchen rief das Landesamt für Denkmalpflege Hessen das Regierungspräsidium Gießen als die zuständige Entschädigungsbehörde an und beantragte die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Der Grundstückseigentümer erhob gegen die Festsetzung des Regierungspräsidiums Klage beim Landgericht Limburg.
Das Gericht hat heute seine Entscheidung in dieser Sache verkündet und in einem Urteil die Summe auf weitere 773.000 Euro festgelegt. Nach einem Beschluss des Regierungspräsidiums Gießen hatte der Landwirt 2016 bereits 48.000 Euro als Enteignungsentschädigung erhalten. Mit einem Urteil, das die Entschädigungshöhe auf der Basis des Gutachtens der Sachverständigen festsetzt, war nach den bisherigen Einlassungen des Landgerichts Limburg zu rechnen. Erst nach der Prüfung der konkreten Begründung des Urteils wird das Land entscheiden, ob es Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegt.
Der Pferdekopf war Teil einer vergoldeten bronzenen Reiterstatue aus der römischen Kaiserzeit mit – vermutlich – Kaiser Augustus im Sattel. Bei den Grabungen in Waldgirmes wurde der 15 Kilogramm schwere, 59 Zentimeter lange Kopf in etwa elf MeternTiefe in einem Holzfass, unter Mühlensteinen begraben, am Boden eines einstigen Brunnenschachts gefunden.