In Niedersachsen ist jetzt das Landesamt für Denkmalpflege für das Kulturgutschutzgesetz zuständig
Im August 2016 ist das Kulturgutschutzgesetz in Kraft getreten. Mit der Neuregelung ist die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern aus und nach Deutschland enger reglementiert worden. Zuständig war bislang das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Ab sofort übernimmt diese Aufgabe das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege. Lediglich für Archive und für Einzelbereiche sind Staatskanzlei und Ministerium noch zuständig.
Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter müssen, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten, beim Landesamt beantragt werden. »Wir haben die Zahlen der Genehmigungen mit denen der übrigen Bundesländern verglichen und stellen fest, dass in Niedersachsen kaum Genehmigungen beantragt werden«, berichtet Arnd Hüneke, der die Abteilung Zentrale Aufgaben im Landesamt leitet. »Wir gehen davon aus, dass viele Kulturgüter ungenehmigt ausgeführt werden, weil das Gesetz noch unbekannt ist. Das Gesetz betrifft nicht allein Gemälde und Skulpturen, sondern auch beispielsweise alte Bücher, Musikinstrumente und Sammlungen.« Ebenso sind Privatpersonen von dem Gesetz betroffen. Wer Kulturgut kauft und verkauft, muss besondere Sorgfaltspflichten beachten.
Hüneke weist auf die Internetseiten des Bundes und der Länder hin: Für den Kulturgutschutz in Deutschland ist das Angebot umfangreich. Über Zuständigkeiten, Wertgrenzen und Kulturgut wird dort informiert. Insbesondere bei Münzen sei die Regelung kompliziert. »Lieber nachfragen als beim Zoll unangenehme Überraschungen erleben«, empfiehlt Hüneke.
Ziel ist es auch, den unerlaubten Handel mit archäologischen Objekten aus rechtswidrigen Grabungen im In- und Ausland zu unterbinden. »Der illegale Antikenhandel war und ist eine bedeutende Einnahmequelle für Terrororganisationen. Auch da wollen wir in Kooperation mit Zoll und Polizei mehr tun."
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